Gericht entscheidet gegen würdevolles Gedenken an sowjetische Befreier – Klage der DKP Berlin abgewiesen

von Hans Bauer*

Klassenjustiz in politischen Verfahren kommt hierzulande nicht immer mit martialischen Äußerlichkeiten daher. Die Dauer der Verfahren und letztlich das Urteil „Im Namen des Volkes“ (wer ist das Volk?) offenbaren den wahren Charakter, der zumeist auch mit der herrschenden Politik übereinstimmt. Selbst wenn der äußere Anschein eine Unparteilichkeit des Gerichts vorspielt.

So auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin, in dem Stefan Natke, ehemaliger Vorsitzender des LV Berlin der DKP, gegen die Allgemeinverfügung des Landes Berlin, vertreten durch die Polizei, zur „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit“ im Jahre 2023 geklagt hatte. Dabei ging es um das Gedenken vom 8. zum 9. Mai an den sowjetischen Ehrenmalen in Treptow-Köpenick, Mitte und Pankow.

Bekanntlich enthielt die Allgemeinverfügung einen umfassenden Katalog von Verboten, wie das Zeigen von Fahnen, Flaggen und Wappen, Bildern, Symbolen und Kennzeichen, das Abspielen und Singen von Liedern, die angeblich den „Russland-Ukraine-Krieg“ verherrlichen. Ein damals vor den Gedenktagen eingereichter Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Im März 2024 klagte Natke schließlich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, die eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstelle. Außerdem rügte er, dass die entsprechenden Regelungen im Berliner „Versammlungsfreiheitsgesetz“ verfassungswidrig seien.

Drei Gedenkjahre vergingen, bevor das Gericht sich der Sache annahm und verhandelte. Jahr für Jahr ergingen gleiche Verbote und willkürliche Auslegungen durch die Polizei. Schon allein die jährliche Wiederholung der Verbote und ihre repressive Umsetzung erhöhten das öffentliche Interesse an diesem Verfahren.

Nicht alle Interessierten konnten am 19. Mai 2026 aus Platzgründen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. In der Erörterung der Sache hatte der Kläger die Möglichkeit, seine Beweise und Argumente ausführlich vorzutragen, weshalb die „Allgemeinverfügung“ rechtswidrig sei. Unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG belegte sein Anwalt, welch hohe Hürden für derartige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen. Weder Verhältnismäßigkeit noch Bestimmtheit für die Einschränkungen seien gegeben.

Eine Prognose für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und des Friedens – von der Gegenseite behauptet – entbehre konkreter Fakten. Natke hob besonders die emotionale Seite hervor, indem er leidenschaftlich über das Gedenken an die Opfer sprach. Gerade mit den Verboten wird das Gedenken beschädigt.

Die Gegenseite bezog sich in ihren Erklärungen auf den Zusammenhang zwischen dem Gedenken an den sowjetischen Sieg und dem „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ der Russen in der Ukraine. Dabei bezog sie sich u. a. auf Reden von Putin. Die Beklagte meinte, es bestünde eine Gefahr der Störung des öffentlichen Friedens. Die vorgetragenen Hauptargumente sind täglich in den Leitmedien zu lesen. Eben offizielle Staatsmeinung.

Die Gerichtsverhandlung verlief freundlich und tolerant. Dem Kenner musste aber auffallen, dass die Richterin Mausch-Liotta sich fast ausschließlich auf den Vortrag des Klägers fokussierte. Die Position der Beklagten schien ihr selbstverständlich zu sein. Das verwunderte nicht, war doch deutlich zu spüren, dass die Richterin und die Vertreterin des Beklagten, eine Oberregierungsrätin, sowieso keinen Bezug zur Berliner Gedenkkultur an den Ehrenmalen haben. Möglicherweise kennen sie diese noch nicht einmal.

Die Klage wurde abgewiesen. Das war nicht überraschend. In der Begründung der Entscheidung folgte das Gericht dem Vorbringen der Beklagten. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig und deren Ermächtigungsgrundlage, das Versammlungsfreiheitsgesetz mit der Verfassung konform. Die Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage beim Landesverfassungsgericht – vom Kläger hilfsweise beantragt – sei nicht erforderlich.

Im Kern begründet das Gericht die Abweisung mit der Gefahrenprognose für die öffentliche Ordnung und für das friedliche Zusammenleben. Diese Erkenntnis schöpft es u. a. aus der Tatsache, dass Russland regelmäßig am 9. Mai militärische Stärke zeige und durch den russischen Angriffskrieg auch im Bundesgebiet „Gewaltbereitschaft vermittle“. Das Zeigen sowjetischer Flaggen und Symbole könnten als Unterstützung des „kriegerischen Expansionsstrebens“ Russlands verstanden werden.

Abgesehen von den politischen Positionen des Gerichts beruht die gesamte Begründung auf nebulöse Vermutungen, welche Gefahren von sowjetischen Symbolen etc. ausgehen könnten. Fakten bzw. reale Anhaltspunkte werden dafür nicht genannt.

Wer einigermaßen die Realität kennt, weiß aus Erfahrung, dass die Gefahr für Ordnung und Frieden von den Auflagen und dem teilweise willkürlichen und martialischen Vorgehen der Polizei ausgeht. Aber um dies zu erkennen, fehlt nicht nur der politische Wille, sondern auch die Volksverbundenheit von Polizei und Gericht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann durch Berufung angefochten werden, wenn dies das Oberverwaltungsgericht zulässt.

Angesichts der gegenwärtig revisionistischen Bestrebungen, Geschichte umzuschreiben und damit auch sowjetische Denkmale umzuwidmen oder gar zu schleifen, wäre eine Weiterführung des Verfahrens wichtig und der Kampf für ein würdevolles Gedenken von hoher Symbolkraft. Schließlich geht es in Deutschland um insgesamt nahezu 5 000 Gedenkorte und Gedenkstätten für sowjetische Bürger. Dafür ist aber die Solidarität Vieler notwendig.

Die Ostdeutschen haben seit 1990 die Schändung von Kulturstätten, wie des Palastes der Republik, erlebt. Lassen wir nicht zu, dass das Gedenken an unsere Befreiung und Befreier vom Faschismus an sowjetischen Ehrenmalen künftig von Fälschern und von Verboten bestimmt wird.

Der Artikel erscheint gekürzt in der UZ vom 12. Juni 2026

*Hans Bauer ist Rechtsanwalt und Vorsitzender der GRH