Bei anderen gelesen
von Dr. Wolfgang Schacht
Im Internet (Wikipedia) lesen wir „Die Unschuldsvermutung (auch Präsumtion der Unschuld) ist das wichtigste Grundprinzip jedes rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt (zumindest dem Anspruch nach!) anerkannt“. Erstmals schriftlich formuliert wurde sie vom französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313). Im Jahr 1631 erscheint die Unschuldsvermutung im deutschsprachigen Raum mit der Formulierung in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) in der Cautio Criminali von Friedrich Spees, einer umfangreichen Schrift gegen die Praxis der zu dieser Zeit überhand nehmenden Hexen- verfolgungen. 1764 wurde sie vom Mailänder Aufklärungs– und Rechtsphilosophen Cesare Beccaria als universelles Rechtsprinzip („geltendes Recht“) postuliert. Seine weltweite Verbreitung und Anerkennung findet die Unschuldsvermutung erst im Art. 11, Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Heute, am Beginn des 21. Jahrhunderts, wird das Rechtsprinzip der Unschuldsvermutung vom amerikanischen/britischen Establishment und seinen Vasallen praktisch abgeschafft! Sie glauben das nicht? Überzeugen Sie sich bitte selbst:
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